Doppelte Haushaltsführung bei Selbstständigen

Dienstag, 29.09.26

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen nur vorliegt, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbstständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG) hat. Familienheimfahrten eines Selbstständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Az. VIII R 15/24).

Im konkreten Fall war der Kläger freiberuflich tätig und hatte seinen Wohnsitz in K. Er wurde im Streitzeitraum fast ausschließlich für T an deren Sitz in H tätig. Dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus. In H mietete der Kläger zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten sowie beruflichen Fahrten nutzte der Kläger ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes geleastes Fahrzeug. In seinen Gewinnermittlungen machte er die Mietaufwendungen für die Wohnung in H sowie die Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben vollumfänglich geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen über die Entfernungspauschale hinaus nicht und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Nach Auffassung der Richter waren die Fahrten des Klägers zwischen H und K Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben geführt haben.

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