Das Finanzgericht Köln entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass Anteilseigner den Bezug einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr von einer EU-Kapitalgesellschaft nur mittels einer Überleitungsrechnung in das deutsche Steuerrecht nachweisen können, wenn die Einlagenrückgewähr nicht auf Antrag der EU-Kapitalgesellschaft gesondert festgestellt wurde. Die Vorlage lediglich der ausländischen Handelsbilanzen reicht nicht aus (Az. 9 K 2340/17). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/26 anhängig.
Im konkreten Fall erzielten die verheirateten Kläger im Streitjahr 2014 unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese stammten auch aus einer Beteiligung an der im Vereinigten Königreich ansässigen Vodafone Group. Im Streitjahr trennte sich Vodafone von ihrer Beteiligung an der amerikanischen Tochter Vodafone Americas Finance. Im Zuge dessen erhielt der Kläger für seine Vodafone-Anteile neben einer Sonderbardividende auch Aktien des amerikanischen Unternehmens Verizon Wireless. Sowohl auf die Sonderbardividende als auch auf die zugeteilten Verizon-Aktien behielt die Depotbank Kapitalertragsteuer ein. Das Finanzamt bestätigte diese steuerliche Behandlung im Rahmen der Veranlagung. Im ersten Rechtsgang gab das Finanzgericht der Klage statt. Die Kapitalertragsteuer sei jedenfalls für die Zuteilung der Verizon-Aktien zu Unrecht einbehalten worden. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Köln zurück.
Im zweiten Rechtsgang wies das Finanzgericht Köln die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass das Finanzamt bei ausländischen Kapitalgesellschaften anders als bei inländischen Gesellschaften die Höhe der geleisteten Einlagen nicht von Amts wegen überwache. Deshalb obliege es dem Kläger, nachzuweisen, dass es sich bei den Leistungen der ausländischen Gesellschaft um eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr und nicht um steuerpflichtige Gewinnausschüttungen gehandelt habe. Dieser Nachweis sei dem Kläger nicht gelungen. Nach Auffassung der Richter hätte der Kläger die Wertansätze der ausländischen Handelsbilanzen an die deutschen steuerrechtlichen Vorgaben anpassen müssen. Erst auf dieser Grundlage hätte dann geprüft werden können, ob nach den Maßstäben des deutschen Steuerrechts eine Einlagenrückgewähr vorgelegen habe.