Das Finanzgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass eine Photovoltaikanlage auch dann keine begünstigte energetische Maßnahme im Sinne des § 35c des Einkommensteuergesetzes ist, wenn der erzeugte Strom teilweise für den Betrieb einer Wärmepumpe genutzt wird (Az. 14 K 1679/25 E).
Im Streitfall hatten die Kläger ihre Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt und zusätzlich eine Photovoltaikanlage mit Stromspeicher installiert. Für die Photovoltaikanlage beantragten sie die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Auch die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Die vorgelegten Bescheinigungen der Fachunternehmen sind nicht entscheidend für die Frage, ob die Maßnahmen steuerlich begünstigt sind. Nach Auffassung des Gerichts sind Wärmepumpe und Photovoltaikanlage getrennt zu beurteilen. Die Wärmepumpe könne zwar grundsätzlich unter die steuerliche Förderung fallen, die Photovoltaikanlage diene jedoch ausschließlich der Stromerzeugung und nicht der Wärmeerzeugung. Daher gehöre sie nicht zu den in der Energetischen-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung aufgeführten begünstigten Maßnahmen.
Das Argument, die Kombination aus Photovoltaikanlage und Wärmepumpe reduziere den CO₂-Ausstoß besonders effektiv, überzeugte das Gericht nicht. Ob solche Anlagen steuerlich gefördert werden sollen, sei Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers. Zudem würden Photovoltaikanlagen bereits auf anderem Wege gefördert, etwa über die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Ebenso verneinte das Gericht eine Förderung als “innovative Heiztechnik”. Eine Photovoltaikanlage sei keine Heizungsanlage und stelle auch keine Wärmequelle für die Wärmepumpe dar. Die Klage wurde daher abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.