Der Bundesfinanzhof hat hinsichtlich der Fahrtkosten und des Verpflegungsmehraufwands eines selbstständig tätigen Lotsen zu der Frage Stellung genommen, ob der Lotsbezirk in einem Hafen eine großräumige Betriebsstätte darstellt, weil er alle Fahrstrecken in einem durch normative Regelungen begrenzten Einzugsbereich umfasst und mit der Lotsenstation eine ortsfeste Einrichtung vorhanden ist (Az. VIII R 13/24).
Im konkreten Fall erzielte der Kläger als Seelotse Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Er begehrte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht erfolgreich die Berücksichtigung der Aufwendungen für seine Fahrten von der Wohnung zu den einzelnen Lotseinsätzen sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben. Der Bundesfinanzhof bestätigte unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung diese Entscheidung. Nach Auffassung der Richter ist das Lotsrevier eines Seelotsen keine großräumige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Daher sei der Betriebsausgabenabzug für die Fahrtaufwendungen nicht auf die Entfernungspauschale zu begrenzen. Damit gab der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der ein Lotsrevier als großräumige Betriebsstätte gelten konnte.
Eine Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG setze eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h., fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, aufsucht. Dies erfordere, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Bloße Hilfs- und Nebentätigkeiten seien nicht ausreichend.