Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)“ zählen kann, wenn der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse) erbringen muss (Az. IX R 33/23).
Ein Profifußballclub zahlte seinen Spielern beim Abschluss von deren Arbeitsverträgen sog. Handgelder und machte diese als sofortige Betriebsausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Das Finanzgericht München als Vorinstanz urteilte, dass die Spieler das Handgeld nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten hätten („signing fee“). Es fehle daher an einer für die Aktivierung eines RAP erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Die Richter führten aus, dass ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt wird, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zählen kann. Zahle der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liege hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehöre dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird, Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis sei. Wechsle der Spieler dagegen ablösefrei oder werde sein Arbeitsvertrag verlängert, dürfe ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt werde. In einem solchen Fall könne für das Handgeld auch kein aktiver RAP bilanziert werden, sofern sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpfe.