Kein Kindergeld ohne Freizügigkeitsrecht

Dienstag, 16.06.26

Eine polnische Staatsangehörige begehrte Kindergeld für ihren 2021 geborenen Sohn, der neben der polnischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Mutter lebte seit 2020 in Deutschland, war nicht erwerbstätig und bezog gemeinsam mit ihrem Sohn ausschließlich Leistungen nach dem SGB II. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag ab, weil die Klägerin kein Freizügigkeitsrecht nachweisen konnte.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Az. 9 K 216/25 Kg). Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG sei der Kindergeldanspruch von EU-Bürgern ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nicht erfüllen. Die Klägerin sei weder Arbeitnehmerin noch selbstständig tätig gewesen und habe auch kein Aufenthaltsrecht als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin gehabt. Zudem seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Arbeitssuche konkrete Aussichten auf eine Einstellung hatte. Der ausschließliche Bezug von Leistungen nach dem SGB II stelle keine ausreichenden Existenzmittel im Sinne des Freizügigkeitsrechts dar. Aufgrund der dauerhaften Abhängigkeit von Sozialleistungen liege vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme staatlicher Mittel vor.

Auch aus der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ergab sich nach Auffassung des Gerichts kein Anspruch auf Kindergeld. Ein mögliches Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz ersetze nicht die für den Kindergeldanspruch erforderliche Freizügigkeitsberechtigung. Einen entsprechenden Aufenthaltstitel hatte die Klägerin zudem nicht beantragt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

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