Pensionszusage nach dem 60. Lebensjahr: Annahme einer vGA?

Donnerstag, 17.09.26

Das Finanzgericht Münster entschied, dass bei der Prüfung, ob eine Pensionszusage unter vGA-Gesichtspunkten steuerlich anzuerkennen ist, hinsichtlich der Erdienbarkeit der Pensionszusage auch nach Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 67 Jahre uneingeschränkt an einem (absoluten) Höchstzusagealter von 60 Jahren festzuhalten ist (Az. 10 K 2553/24 K,G,F).

Streitig war zwischen den Beteiligten, ob die Bildung von Rückstellungen in der Bilanz der Klägerin für Pensionszusagen an ihre beiden Gesellschafter mangels Erdienbarkeit zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führt. Die Klägerin, eine GmbH, beschloss im Januar 2020, ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie seiner als Mitarbeiterin tätigen Ehefrau und Mitgesellschafterin eine Pensionszusage in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage zu erteilen. Beide waren zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen 62 bzw. 63 Jahre alt. Das Alterskapital sollte mit Erreichen des 70. Lebensjahrs ausgezahlt werden. Die Klägerin bildete aufgrund der durch die vorgenannten Versorgungszusagen begründeten Versorgungsverpflichtungen in ihrer Steuerbilanz auf den 31.12.2020 Pensionsrückstellungen in Höhe von insgesamt 281.676 Euro. Nach einer Außenprüfung stufte das Finanzamt beide Gesellschafter trotz ihrer jeweiligen 50%-Beteiligung als beherrschend ein, weil sie zeitgleich inhaltsgleiche Versorgungszusagen erhalten hatten. Das Finanzamt wertete die Rückstellungen als vGA, weil die Pensionen nicht mehr erdient werden könnten.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Bildung der Pensionsrückstellungen stelle aus steuerlicher Sicht eine vGA dar. Da das Höchstzusagealter durch beide Gesellschafter im Zusagezeitpunkt deutlich überschritten worden sei, stellten die Pensionszusagen nach den vorstehenden Grundsätzen bereits aus diesem Grund eine vGA dar. Daher komme es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Gesellschafter die Pensionszusage im Hinblick auf das vorgesehene Pensionseintrittsalter noch erdienen konnten. Des Weiteren verneinte das Finanzgericht auch die relative Erdienbarkeit. Für beherrschende Gesellschafter sei ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren zwischen Zusage und Renteneintritt erforderlich, der im Streitfall deutlich unterschritten wurde.

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