Abzugsfähigkeit von Scheinrechnungsbeträgen bei betrugsbedingtem Vermögensverlust

Mittwoch, 23.09.26

Der Bundesfinanzhof hat bzgl. der Geltendmachung von Betriebsausgaben zur Abzugsfähigkeit von Bargeldern, die der Kläger an seinen Bruder aus betrieblichem Anlass übergeben hat und die in der Folge vom Bruder zumindest teilweise veruntreut wurden, Stellung genommen (Az. X R 21/23).

Im konkreten Fall betrieb der Kläger als Einzelunternehmer einen Sicherheitsdienst und ermittelte seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Unter anderem erbrachte er Bewachungsleistungen für Veranstaltungen in Österreich im Auftrag der österreichischen Gesellschaft. Nach einer Außenprüfung erkannte das beklagte Finanzamt Betriebsausgaben in Höhe von 380.000 Euro im Jahr 2008 und von 205.000 Euro im Jahr 2009 nicht an. Für diese Beträge existieren Rechnungen einer Wiener Gesellschaft, die als Leistungsgegenstand „Übernachtung …“ auswiesen und an den Kläger adressiert waren. Dessen Geschäftsführer erklärte gegenüber den Behörden, dass es sich um Scheinrechnungen handele. Der Bruder des Klägers sei mit der Bitte an ihn herangetreten, solche Scheinrechnungen auszustellen. Dafür habe er 32.000 Euro erhalten. Der Kläger gab an, sein Bruder habe für ihn in Österreich gehandelt und ihm suggeriert, dass den beiden Rechnungen tatsächliche Leistungen zugrunde gelegen hätten. Er habe dem Bruder das Bargeld zur Begleichung der betrieblichen Verbindlichkeiten übergeben.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass ein Unternehmer Vermögensverluste, die ihm durch eine Straftat entstanden sind, auch dann als Betriebsausgaben abziehen kann, wenn der Täter ein Angehöriger war. Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, müsse objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die fragliche stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liege. Allein der Umstand, dass ein Vermögensverlust durch einen Angehörigen verursacht wurde, schließe die betriebliche Veranlassung nicht zwingend aus. In derartigen Fällen bedürfe der objektive, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung. Die Richter hoben die Vorentscheidung des Sächsischen Finanzgerichts auf und verwiesen den Fall zur weiteren Sachaufklärung zurück.

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