Donnerstag, 22.09.22
Die beschränkte Steuerpflicht im Rahmen der Erbschaft-/Schenkungsteuer tritt in den Fällen ein, in denen sich das übertragene Vermögen im Inland befindet, aber sowohl der Erblasser/Schenker als auch die Erben/Beschenkten ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben. Bei diesen Sachverhalten ist nur das in § 121 BewG definierte Vermögen für die Steuer heranzuziehen.
Mittwoch, 21.09.22
Wenn eine im Ausland rechtsfähige Familienstiftung ihre Geschäftsleitung im Inland hat, unterliegt sie der Erbschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 87/21). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse
Donnerstag, 04.08.22
Die schweizerische Steuer auf fünf Jahre vor einem Erbfall getätigte Schenkungen entspricht der deutschen Schenkungsteuer und ist auf diese anzurechnen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 2501/21). Die in Rede stehende schweizerische Steuer entspreche der deutschen Schenkungsteuer im Sinne der Norm. Die Entsprechungsklausel setze nach der Rechtsprechung des
Mittwoch, 03.08.22
In vielen Gesellschaftsverträgen von Personen- und Kapitalgesellschaften finden sich Regelungen, die das zwangsweise Ausscheiden von Gesellschaftern zum Inhalt haben. Insbesondere bei Familiengesellschaften ist das Eintreten eines nicht zur Familie gehörenden Erben oder Vermächtnisnehmers im Todesfall eines Gesellschafters häufig ausgeschlossen. Dieser Erbe/Vermächtnisnehmer erhält dann i. d. R. eine Abfindung. Damit die
Donnerstag, 19.05.22
Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 39/19). Entstehungszeitpunkt der Steuer in Deutschland ist nach § 9 Abs.
Donnerstag, 30.07.20
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass bei einer Grundstücksschenkung (nur) derjenige als Schenker anzusehen ist, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Weitere Personen, die im Vorfeld der Schenkung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch als Miteigentümer gehabt hätten, jedoch den Anspruch weder ausgeübt haben noch ins Grundbuch eingetragen wurden,
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