Bestattungsleistungen sind umsatzsteuerpflichtig

Donnerstag, 23.04.26

Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1a UStG steuerfreie Vermietung, wenn die Leistung dadurch charakterisiert ist, dass der Leichnam gekühlt wird. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 31/23).

Die Klägerin, eine AG, war mit ihren Organgesellschaften als Bestattungsunternehmerin tätig. Gegen die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März bis Dezember 2021, die Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden, legte die Klägerin Einsprüche ein und begehrte, die ihr zuzurechnenden Umsätze ihrer Organgesellschaften aus der Überlassung von Kühlräumen und -zellen sowie von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern, die nach den Feststellungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 2 K 2111/22) im Rahmen von Bestattungsaufträgen gesondert angeboten und berechnet sowie als steuerpflichtig erklärt worden waren, als steuerfreie Umsätze anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof kam zu der Ansicht, das Finanzgericht habe im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin ihre Leistungen nach dem Regelsteuersatz zu versteuern hat. Ungeachtet dessen, ob eine einheitliche Bestattungsleistung vorliege, seien die hier in Rede stehenden Leistungen aus der Überlassung der Kühlräume und -zellen sowie der Räume für die Abhaltung der Trauerfeiern und die Leistungen im Rahmen der hygienischen Totenversorgung auch dann nicht steuerfrei, wenn es sich hierbei um eigenständige Leistungen handeln sollte.

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