Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge: Bei ausschließlicher Wohnnutzung werden Nutzflächen im Wohngebäude nicht erfasst

Donnerstag, 23.04.26

In reinen Wohngebäuden zählen andere Flächen (z. B. Keller, Abstellräume) steuerlich nicht als „Nutzfläche“, wenn das ganze Haus nur zu Wohnzwecken genutzt wird. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 1 V 179/25).

Bei der Grundsteuer (Grundsteueräquivalenzbeträge) können Bodenrichtwerte nur eingeschränkt überprüft werden. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am Gesetz (NGrStG) gäbe es nur, wenn ein besonderes Interesse des Steuerpflichtigen vorläge, das stärker wiegt als das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug.

Viele Finanzämter haben die Angaben in den Grundsteuererklärungen ungeprüft übernommen. Waren versehentlich Nutzflächen angegeben, obwohl das Gebäude nur Wohnzwecken dient, könnte im Bescheid zu viel Nutzfläche erfasst sein.

Soweit die Steuerpflichtigen bereits Einspruch eingelegt haben, könnte dies noch geltend gemacht werden. Ohne offenes Einspruchsverfahren hätten Steuerpflichtige über einen Antrag auf Fortschreibung die Möglichkeit, in ihrem Bescheiden ggf. zu Unrecht erfasste Nutzfläche für die Zukunft korrigieren zu lassen. Bei Fragen sollte man sich an eine Steuerberaterin/einen Steuerberater wenden.

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