Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Kältetherapie ohne therapeutischen Zweck

Mittwoch, 29.04.26

Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob Anwendungen in einer Kältekammer als „Heilbäder“ dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen können. Im Mittelpunkt stand die Abgrenzung zwischen gesundheitlicher Behandlung und bloßer Wellness- bzw. Fitnessleistung (Az. 5 K 2901/22 U).

Die Klägerin betrieb eine Kältekammer und bot Kältetherapien u. a. im Rahmen von Mehrfachkarten oder Flatrates an. Eine ärztliche Verordnung lag nicht vor. Das Finanzamt behandelte die Umsätze als regulär steuerpflichtig (19 Prozent), da es sich nicht um begünstigte Heilbäder handele. Die Klägerin argumentierte dagegen, die Anwendungen dienten der Gesundheit und seien grundsätzlich als Heilmittel geeignet, sodass der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sei.

Das Finanzgericht Münster folgte der Auffassung des Finanzamts. Für die Steuerermäßigung sei entscheidend, dass die Leistung konkret der Behandlung einer Krankheit diene – eine bloße allgemeine Gesundheitsförderung reiche nicht aus. Kältetherapien seien nur dann begünstigt, wenn ein individueller therapeutischer Zweck nachgewiesen werden könne. Da die Anwendungen hier typischerweise ohne ärztliche Verordnung und im Rahmen von Fitness- bzw. Lifestyle-Angeboten erbracht wurden, ordnete das Finanzgericht diese der privaten Lebensführung zu. Eine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes kam daher nicht in Betracht.

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