Wenn ein Grundstück nur zum Wohnen verwendet wird, dienen sämtliche darauf befindlichen Gebäude der Wohnnutzung, unabhängig davon, ob es sich dabei um Wohnflächen oder Nutzflächen handelt. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 1 V 102/25).
Wird ein Grundstück nur zum Wohnen genutzt, gelten alle Gebäude darauf – auch Garagen, Schuppen oder frühere Stallungen – als Wohnnutzung. Für die Frage, ob ein „übergroßes Grundstück“ nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) vorliegt, ist dann von 100 % Wohnnutzung auszugehen. Verfassungsrechtliche Zweifel am Niedersächsischen Grundsteuergesetz allein reichen für eine Aussetzung der Vollziehung nicht; es braucht ein besonderes berechtigtes Interesse.
Die Finanzverwaltung hat bisher automatisiert alle angegebenen Nutzflächen so behandelt, als dienten sie nicht dem Wohnen. Das kann besonders bei ehemaligen Hofgrundstücken ohne land- oder forstwirtschaftliche Nutzung zu zu hoher Grundsteuer geführt haben.
Die vorliegende Entscheidung erging im einstweiligen Rechtschutz. Die entschiedene Rechtsfrage könnte jedoch für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben. Betroffene können im laufenden Einspruchsverfahren eine falsche Einstufung rügen. Ohne Einspruch ist eine Korrektur für die Zukunft über einen Antrag auf Fortschreibung möglich.