Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedeutet, dass eine versäumte Frist ausnahmsweise so behandelt wird, als wäre sie eingehalten worden. Damit sie gewährt wird, gelten jedoch strenge Voraussetzungen.
Das Finanzgericht Münster hat die Klage gegen einen Duldungsbescheid abgewiesen (Az. 2 K 629/23 AO). Der Einspruch gegen den Bescheid war einen Tag zu spät beim Finanzamt eingegangen. Streitig war, ob die Frist unverschuldet nicht eingehalten wurde.
Die Klägerin berief sich auf ein Büroversehen: Eine Kanzleimitarbeiterin habe einen Einspruch per Fax versenden sollen, die Frist aber gestrichen, obwohl der Sendebericht keine erfolgreiche Übermittlung auswies. Das Gericht gewährte jedoch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Prozessbevollmächtigte habe nicht ausreichend dargelegt, dass seine Kanzlei über eine ordnungsgemäße, gestufte Fristen- und Ausgangskontrolle verfügte. Der Duldungsbescheid war damit bestandskräftig und konnte inhaltlich nicht mehr überprüft werden.