Immer mehr Unternehmen führen selbst entwickelte Kundenbindungs- und Treueprogramme ein. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist oft unklar. In einer vierteiligen Serie wird die Verwaltungsauffassung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung beleuchtet.
Im Urteilsfall hatte das Finanzgericht München zu entscheiden, ob eine Gästekarte als Einzweck- oder Mehrzweckgutschein anzuordnen ist (Az. 5 K 1392/22). Hintergrund des Urteils vom 25.11.2025 war folgender: Eine Systembetreiberin kooperierte mit Gastgebern (Hotels, Pensionen) und Leistungspartnern (Bergbahnen, Busunternehmen, Skiliftbetreibern). Übernachtungsgäste erhielten kostenlos eine digitale Gästekarte, die zur Nutzung von Angeboten der Leistungspartner berechtigte, ohne dass die Klägerin selbst zur Leistungserbringung verpflichtet war. Die Systembetreiberin erbrachte an die angeschlossenen Unternehmen reine Geschäftsbesorgungsleistungen. Die Gastgeber zahlten der Klägerin eine übernachtungsbasierte Umlage (mit Umsatzsteuerausweis zum Regelsteuersatz); die Klägerin schüttete die Beträge anteilig an die Leistungspartner aus und zog daraus Vorsteuer.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass zwischen der Systembetreiberin und den angeschlossenen Partnern kein Leistungsaustausch besteht und daher der Vorsteuerabzug zu versagen ist. Diese Auffassung bestätigte das Finanzgericht München im Kern. Im Wesentlichen stellten die Richter fest, dass die ausgegebenen Gästekarten Mehrzweckgutscheine sind, da sie zur Annahme als Gegenleistung verpflichtet und Leistung sowie leistender Unternehmer aufgrund des Vertrags mit den jeweiligen Partnerunternehmen bestimmt waren. Die Tatsache, dass im zu beurteilenden Fall die Gästekarte keinen bezifferbaren Betrag beinhaltete, steht der Beurteilung als Gutschein nicht entgegen. Da die Leistungen, die mit der Gästekarte (ggf. ermäßigt oder kostenlos) bezogen werden konnten, unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen (z. B. Tennisplatz – Regelsatz; Bergbahn – ermäßigter Steuersatz), liegt bei der Ausgabe der Gästekarte kein Einzweck-, sondern ein Mehrzweckgutschein vor. Die Zahlungen der Systembetreiberin an die Leistungspartner sind daher kein Entgelt für Leistungen und der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Die Überlassung der Karten an Gastgeber ist eine bloße Übertragung eines Gutscheins und keine steuerbare Leistung. Die von Gastgebern gezahlten, nicht weitergereichten Beträge sind jedoch Entgelt für steuerpflichtige Geschäftsbesorgungsleistungen.
Mit diesem Beitrag endet die kurze Reihe zur Beurteilung von Bonussystemen und Gutscheinen. Sollte Ihr Unternehmen ein Gutschein- oder Bonussystem einführen, ist es empfehlenswert, frühzeitig Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater zu konsultieren, damit bereits im Rahmen der vertraglichen Ausgestaltung Fehler vermieden werden.