Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass rückständige Kirchensteuer bei konfessionsverschiedenen Ehegatten nicht nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufteilung von Steuerschulden aufgeteilt werden kann, weil insoweit keine Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten besteht (Az. 1 K 917/24 Ki).
Im Streitfall gehörte die Klägerin der evangelischen Kirche an, ihr Ehemann der römisch-katholischen Kirche. Für die Jahre 2017 bis 2019 wurden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und die festgesetzte Kirchensteuer nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz jeweils zur Hälfte der evangelischen und der katholischen Kirche zugeordnet. Später beantragte die Klägerin die Aufteilung der Steuerschulden. Während das Finanzamt die Einkommensteuer vollständig ihrem Ehemann zurechnete, lehnte es eine entsprechende Aufteilung der Kirchensteuer ab. Dagegen wandte sich die Ehefrau mit ihrer Klage. Sie wollte erreichen, dass ihre Kirchensteuerschulden entsprechend der Aufteilung der Einkommensteuerschuld ihrem Ehemann zugerechnet werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Eine Aufteilung nach §§ 268 ff. AO setze voraus, dass eine Gesamtschuld mehrerer Personen besteht. Dies sei bei der Kirchensteuer konfessionsverschiedener Ehegatten nicht der Fall. Jede Kirche dürfe Kirchensteuer nur von ihren eigenen Mitgliedern erheben. Zwar werde die Kirchensteuer bei zusammenveranlagten Ehegatten nach dem Halbteilungsgrundsatz berechnet; hierdurch entstehe jedoch keine gesamtschuldnerische Haftung, sodass die Ehegatten nicht für die Kirchensteuer des jeweils anderen haften. Deshalb bleibe die Klägerin Schuldnerin ihrer eigenen evangelischen Kirchensteuer, sodass eine Verlagerung der Rückstände auf ihren Ehemann rechtlich ausgeschlossen sei. Zudem sei die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, selbst wenn ein Ehegatte keine eigenen Einkünfte erzielt habe. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klägerin die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen müssen, wenn sie eine Heranziehung zur evangelischen Kirchensteuer vermeiden wollte.