Kein DSGVO-Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt

Mittwoch, 30.09.26

Das Urteil betrifft die Frage, ob ein Insolvenzverwalter vom Finanzamt Auskunft über Zahlungen des Insolvenzschuldners und über den Zeitpunkt der Kenntnis finanzieller Schwierigkeiten verlangen kann.

Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts darf ein Insolvenzverwalter das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO nicht für Steuerdaten des Insolvenzschuldners geltend machen (Az. 12 K 245/25). Das Gericht stellte klar, dass nur die Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, als “betroffene Person” im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO ) gilt. Der Insolvenzverwalter sei daher nicht selbst auskunftsberechtigt.

Zudem gehe der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Schuldners nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Das Gericht wertete den Anspruch als höchstpersönliches Recht, das nicht Teil der Insolvenzmasse ist.

Im Streitfall wollte der Insolvenzverwalter Informationen erhalten, um mögliche Insolvenzanfechtungsansprüche gegen das Finanzamt prüfen zu können. Nach Ansicht des Gerichts steht dem jedoch auch die Abgabenordnung entgegen. Danach besteht kein Auskunftsanspruch, wenn die Auskunftserteilung die Finanzbehörde bei der Geltendmachung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein Insolvenzverwalter die Informationen zur Vorbereitung möglicher Anfechtungsansprüche gegen das Finanzamt nutzen möchte. Die Klage des Insolvenzverwalters wurde daher abgewiesen.

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