Das Finanzgericht Köln hat sich mit der Frage befasst, ab wann Erstattungsbeträge für einbehaltene Kapitalertragsteuer zu verzinsen sind. Im Streitfall hatte eine niederländische Gesellschaft rechtzeitig eine Freistellungsbescheinigung beantragt. Die Behörde erteilte diese jedoch nicht, weil sie weitere Nachweise zu einer später vom Europäischen Gerichtshof als unionsrechtswidrig eingestuften Vorschrift verlangte.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln lag darin ein unionsrechtswidriger Vollzug der steuerlichen Entlastungsregelungen (Az. 6 K 33/22). Die Freistellungsbescheinigung hätte nach Ansicht des Gerichts innerhalb der gesetzlichen Frist erteilt werden müssen. Dadurch wäre der spätere Kapitalertragsteuerabzug vermieden worden.
Das Gericht stellte klar, dass sich der Beginn der Verzinsung nicht zwingend auf den Zeitpunkt drei Monate nach einem Erstattungsantrag beschränkt. Wurde bereits zuvor ein Freistellungsverfahren eingeleitet und die Erteilung der Freistellungsbescheinigung unionsrechtswidrig verzögert oder verweigert, könne der maßgebliche Liquiditätsnachteil schon mit dem Steuerabzug eintreten. In diesem Fall beginne der Zinslauf mit dem Tag der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer und ende mit der Auszahlung des Erstattungsbetrags.
Im konkreten Fall sprach das Gericht der Klägerin daher für den Zeitraum vom Steuerabzug bis zum Beginn des bereits anerkannten Zinszeitraums zusätzliche Zinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr zu. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Das Finanzgericht ergänzte das Urteil später lediglich um den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung; an der inhaltlichen Entscheidung änderte sich dadurch nichts.