Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Regelungen sollen insbesondere die Integrität, Authentizität und Vollständigkeit digitaler Grundaufzeichnungen sicherstellen und diese vor nachträglichen, unerkannten Veränderungen schützen. Die Finanzverwaltung konkretisiert hierzu die Anforderungen an die eingesetzten Systeme und die zugehörigen Aufzeichnungen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums fasst den Anwendungserlass zu § 146a der Abgabenordnung neu und berücksichtigt insbesondere die neue Version 3.0 der digitalen Schnittstelle für Kassensysteme (Az. IV D 2 – S 0316-a/00027/009/024).
Die Neufassung erläutert unter anderem, welche Kassensysteme, EU-Taxameter und Wegstreckenzähler erfasst werden und welche Systeme ausgenommen sind. Sie enthält zudem Vorgaben zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), zur Speicherung und Bereitstellung der Daten bei Prüfungen sowie zum Vorgehen bei technischen Ausfällen. Konkretisiert werden außerdem die elektronische Mitteilung an das Finanzamt, die erforderlichen Angaben auf Belegen und die elektronische Belegausgabe.
Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2029. Wird die neue Schnittstellenversion für Kassensysteme bereits früher eingesetzt, ist auch die Neufassung des Anwendungserlasses entsprechend früher anzuwenden.