Im konkreten Fall waren im Streitjahr 2017 der Kläger mit einer Einlage in Höhe von 40.000 Euro (50 Prozent) und seine beiden Kinder mit Einlagen in Höhe von jeweils 20.000 Euro (je 25 Prozent) als Kommanditisten an der R. GmbH & Co. KG beteiligt. Die nicht am Vermögen beteiligte Komplementärin war die S. GmbH, an deren Stammkapital in Höhe von 55.000 Euro ebenfalls der Kläger zu 50 Prozent und seine beiden Kinder zu je 25 Prozent beteiligt waren. Zudem waren der Kläger und seine beiden Kinder im gleichen Verhältnis am Stammkapital in Höhe von 60.000 Euro der Q. GmbH beteiligt. Ihre Beteiligungen an der S. GmbH und an der Q. GmbH hielten die Kommanditisten in ihrem jeweiligen Sonderbetriebsvermögen. Darüber hinaus wurde ein Grundstück des Klägers seinem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet. Dieses veräußerte der Kläger mit Vertrag vom 03.04.2017 an die Q. GmbH. Mit einer weiteren notariellen Urkunde vom gleichen Tag brachten der Kläger und seine beiden Kinder ihre Kommanditanteile an der R. GmbH & Co. KG sowie ihre Beteiligungen an der S. GmbH gegen (verhältniswahrende) Gewährung neuer Geschäftsanteile in die Q. GmbH ein. Im Betriebsprüfungsbericht vom 07.07.2022 gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die Sacheinlage des Klägers nicht nach § 20 Abs. 1 UmwStG begünstigt sei, da am gewählten steuerlichen Übertragungsstichtag, dem 31.12.2016, tatsächlich noch funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen (das Grundstück des Sonderbetriebsvermögens) vorhanden gewesen sei. Die tatsächlichen Verhältnisse am steuerlichen Übertragungsstichtag seien maßgebend. Hiergegen wurde Klage erhoben.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Voraussetzungen einer Sacheinlage im Sinne des § 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes nicht im Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags, sondern im Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses des Einbringungsvertrags vorliegen müssen. Die Klage sei begründet. Der Kläger habe seinen Mitunternehmeranteil in die Q. GmbH gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile eingebracht. Maßgeblicher Betrachtungszeitpunkt einer Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 UmwStG sei der tatsächliche Abschluss des Einbringungsvertrags. Nach Auffassung des Finanzgerichts habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt kein funktional wesentliches Betriebsvermögen zurückbehalten, da er das in seinem Sonderbetriebsvermögen gehaltene Grundstück zuvor an die Q. GmbH übertragen hatte (Az. 8 K 1784/23 F).