In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster war streitig, ob das Finanzamt eine Kontrollmitteilung zur nebenberuflichen gewerblichen Tätigkeit des Klägers an die Bezirksregierung übermitteln durfte (Az. 1 K 930/24 E,G,U,F). Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Das Gericht sah in der Mitteilung, soweit sie den Kläger betraf, keinen Verstoß gegen das Steuergeheimnis. Das Finanzamt durfte mitteilen, dass der Kläger hauptberuflich Arbeitnehmer war und sein Gewerbe nur im Nebenerwerb betrieb. Es musste nicht vorab abschließend prüfen, ob der Kläger beihilfe- oder europarechtlich zur NRW-Corona-Soforthilfe berechtigt war. Auch die späteren Schätzungsbescheide waren rechtmäßig, weil die Kläger Steuererklärungen und angeforderte Unterlagen nicht oder verspätet vorgelegt hatten.