Eine Gästekarte, die zur kostenlosen Nutzung verschiedener touristischer Leistungen berechtigt, kann nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg als Mehrzweck-Gutschein einzuordnen sein. Zahlt der Betreiber der Gästekarte die Leistungserbringer für die von den Gästen in Anspruch genommenen Leistungen, steht ihm daraus kein Vorsteuerabzug zu (Az. 14 K 2134/23).
Eine GmbH bot eine Gästekarte („Card“) an, mit der Übernachtungsgäste verschiedene touristische Attraktionen kostenlos nutzen konnten. Teilnehmende Gastgeber zahlten für jeden berechtigten Übernachtungsgast einen bestimmten Betrag an die GmbH. Diese behielt davon mindestens 15 % zur Deckung ihrer Kosten ein und verteilte den Rest entsprechend der tatsächlichen Nutzung der Card auf die jeweiligen touristischen Leistungserbringer. Die GmbH stellte den Gastgebern Rechnungen mit Umsatzsteuer aus. Gegenüber den Leistungserbringern erstellte sie Gutschriften ebenfalls mit Umsatzsteuerausweis und machte daraus Vorsteuer geltend.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg versagte den Vorsteuerabzug. Bei der Gästekarte handele es sich um einen Mehrzweck-Gutschein für verschiedene touristische Leistungen. Empfänger dieser Leistungen seien aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Gäste und nicht die GmbH. Mit ihren Zahlungen an die Leistungserbringer entrichte die GmbH lediglich als Dritte das Entgelt für die von den Gästen in Anspruch genommenen Leistungen. Sie beziehe daher selbst keine entgeltliche Leistung für ihr Unternehmen. Die Weiterleitung der Gelder an die Leistungserbringer berechtige folglich nicht zum Vorsteuerabzug. Auch zwischen der GmbH und den Gastgebern bestehe hinsichtlich der touristischen Angebote kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch. Dass die Kosten der Gästekarte möglicherweise in die Übernachtungspreise einflossen, ändere daran nichts. Ebenso erbringe die GmbH keine Vermittlungsleistung an die Gastgeber. Soweit ihre Tätigkeit lediglich die Verwaltung des Kartensystems betreffe, rechtfertige auch dies keinen Vorsteuerabzug aus den Zahlungen an die touristischen Leistungserbringer. Die in den Rechnungen an die Gastgeber ausgewiesene Umsatzsteuer sei deshalb zu Unrecht ausgewiesen worden und werde nach § 14c UStG geschuldet.
Revision wurde beim Bundesfinanzhof wurde eingelegt (Az. V R 3/26).