Abweichende Steuerfestsetzung bei nicht verrechenbaren Verlusten möglich?

Freitag, 18.09.26

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zu der Frage Stellung genommen, ob nicht verrechenbare Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen führen können. Dies bejahte das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang, ermittelte unter Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums eine maximale Steuerbelastung und setzte in dieser Höhe die Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 aus sachlichen Billigkeitsgründen abweichend niedriger fest. Nach Auffassung der Richter sei eine „Besteuerung ohne entsprechenden Zuwachs an Leistungsfähigkeit“ nicht mit dem subjektiven Nettoprinzip vereinbar. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hätten Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht verrechnet werden können (Az. 2 K 827/23). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 27/25 anhängig.

Das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil vom 12.11.2021 (Az. 2 K 2982/19) hob der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.04.2023 (Az. IX B 33/22) auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Im Urteilsfall waren die Kläger Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann erzielte aus dem Handel mit Kauf- und Verkaufsoptionen sog. Stillhalterprämien. Bei Ausübung der Option durch den Optionskäufer hatte er die Aktien zu den vereinbarten Kosten entsprechend dem Optionsrecht zu liefern (sog. Basisgeschäft). Da er sog. Leergeschäfte ausgeführt hatte, musste er die Wertpapiere zunächst erwerben (sog. Deckungsgeschäft), was zu erheblichen Verlusten aus den Aktientransaktionen führte, die er mit den Prämieneinnahmen verrechnete. Das beklagte Finanzamt behandelte die Stillhalterprämien als sonstige Einkünfte und die Verluste als private Veräußerungsgeschäfte ohne Verlustausgleich.

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