Vorsteuerabzug für Erschließungskosten trotz unentgeltlicher Übertragung an die Gemeinde

Donnerstag, 29.10.26

Der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für Maßnahmen für die Erschließung von Gewerbegrundstücken kann von einem Unternehmen geltend gemacht werden, wenn die Grundstücke später umsatzsteuerpflichtig veräußert werden. Das gilt laut Schleswig-Holsteinischem Finanzgericht auch dann, wenn die Erschließungsanlagen selbst und Teile der mit diesen verbundenen Grundstücksflächen unentgeltlich an die Gemeinde übertragen werden (Az. 4 K 13/25).

Eine GmbH machte Gewerbegrundstücke baureif und führte hierfür die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen durch. Anschließend übertrug sie die Erschließungsanlagen sowie öffentlich-rechtlich genutzte Flächen, etwa Straßen, unentgeltlich auf die Gemeinde. Die erschlossenen Gewerbegrundstücke veräußerte sie umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende. Streitig war, ob die GmbH die Vorsteuer aus den Erschließungsleistungen auch insoweit abziehen konnte, als die errichteten Anlagen und Teilflächen anschließend unentgeltlich auf die Gemeinde übertragen wurden.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gewährte den Vorsteuerabzug in voller Höhe. Zwischen den bezogenen Erschließungsleistungen und der wirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH habe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestanden. Entscheidend war insbesondere, dass die Erschließungsaufwendungen kalkulatorisch vollständig in die Preise der umsatzsteuerpflichtig verkauften Gewerbegrundstücke eingeflossen waren. Die unentgeltliche Übertragung der Erschließungsanlagen und Teilflächen an die Gemeinde änderte daran nichts. Nach Auffassung des Gerichts lag keine einer entgeltlichen Leistung gleichgestellte unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 oder § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, weil keine Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs bestand.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig abschließend geklärt: Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 10/26 anhängig.

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