Mandatsvertrag als Fernabsatzgeschäft?

Mittwoch, 29.10.25

Ein als Fernabsatzgeschäft geschlossener Mandatsvertrag kann laut Landgericht Flensburg widerrufen werden (Az. 4 O 80/25).

Die ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH wurde vom Finanzamt für Säumniszuschläge in Haftung genommen. Sie beauftragte daraufhin per E-Mail eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Diese gab für die ehemalige Geschäftsführerin gegenüber dem Finanzamt eine Stellungnahme ab und erteilte noch am gleichen Tag der Geschäftsführerin eine Honorarrechnung über mehr als 20.000 Euro. Als der Prozessbevollmächtigte der Geschäftsführerin für diese die Abrechnung telefonisch gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei als überhöht beanstandete, erklärte diese zunächst dem Finanzamt und danach auch der Geschäftsführerin gegenüber, dass sie das Mandat niederlege. Daraufhin erklärte die Geschäftsführerin den Widerruf der Mandats- und Vergütungsvereinbarung.

Das Landgericht Flensburg hat entschieden, dass die Geschäftsführerin den Mandats- und Vergütungsvertrag wirksam widerrufen hat. Als ehemalige Geschäftsführerin sei sie als Verbraucherin zu behandeln und könne sich auf das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft berufen, da der Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail erfolgt sei. Zudem habe die Rechtsanwaltskanzlei die Geschäftsführerin bei Vertragsschluss nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt, weshalb die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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