Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste bzgl. eines Entgeltfortzahlungsanspruchs entscheiden, ob der Kläger tatsächlich an Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche litt oder schlicht „keine Lust“ mehr hatte, für seine Arbeitgeberin zu arbeiten (Az. 3 SLa 138/25).
Im Streitfall kündigte der Kläger, ein bei einem Serviceunternehmen beschäftigter Elektroniker, sein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2024. Die Personalabteilung wies ihn zutreffend darauf hin, dass er eine tarifliche Kündigungsfrist zum 31.05.2024 einzuhalten habe. Daraufhin kündigte der Kläger bei seinem Vorgesetzten an, dass er zum 30.04.2024 aufhören würde. Am 07.05.2024 meldete er sich bei seinem Vorgesetzten bis zum 21.05.2024 arbeitsunfähig krank. Der Kläger verlangte von der Beklagten Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024. Er habe in diesem Zeitraum an starken Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche gelitten. Nach seiner Vermutung sei dies durch den Stress am Arbeitsplatz ausgelöst worden. Dem widersprach die Beklagte und meinte, der Kläger habe nicht mehr arbeiten wollen. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Beweiswert der dem Kläger erteilten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei u. a. aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der Eigenkündigung und der Ankündigung nach dem 30.04.2024 nicht mehr arbeiten zu wollen, erschüttert.
Die Klage auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.362,60 Euro brutto hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg. Nach Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger in der Zeit vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 wegen Spannungskopfschmerzes in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt war. Insgesamt war das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Klägers und unter Würdigung des Umstandes, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, aufgrund der Aussage der Ärztin mit 24jähriger Erfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände überzeugt, dass der Kläger Kopfschmerzen hatte und deshalb arbeitsunfähig war.