Skiausflug ist keine Dienstreise: Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt

Mittwoch, 26.11.25

Das Sozialgericht Hannover hat die Klage eines Geschäftsführers abgewiesen, der die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte. Der Kläger war bei einer von einem anderen Unternehmen organisierten viertägigen Skitour in Österreich verunfallt und klagte gegen die gesetzliche Unfallversicherung (Az. S 22 U 203/23).

Im konkreten Fall war der Geschäftsführer als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens zu der Veranstaltung eingeladen worden. Das Programm war mit „Skitour 2023“ überschrieben. Alle noch im Programm an drei Vormittagen vorgesehenen Fachvorträge fielen aus, die insgesamt 14 Teilnehmenden gestalteten daraufhin auch ihre Vormittage in unterschiedlichen Gruppen eigenständig. Der Kläger war Teil einer Gruppe, die die Vormittage zum gemeinsamen Skifahren nutzte. Während einer Abfahrt stürzte er und zog sich dabei eine Tibiakopfluxationsfraktur zu, die operativ in Österreich versorgt wurde. Die Arbeitgeberin des Klägers zeigte dessen Unfall der Beklagten an. Diese lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, denn bei dieser Reise hätten die Freizeitaktivitäten im Vordergrund gestanden und ein betrieblicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer sei nicht erkennbar. Weder habe eine Dienstreise vorgelegen noch eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung, da der Geschäftsführer als einziger Betriebsangehöriger seines Unternehmens teilnahm.

Das Sozialgericht Hannover folgte den Argumenten des Klägers nicht, die Reise habe dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient. Der Geschäftsführer habe im Unfallzeitpunkt keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt. Nach Auffassung des Gerichts besteht nur Versicherungsschutz, wenn die im konkreten Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Das Skifahren sei eine private Tätigkeit ohne Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers. Diesen Zusammenhang könne auch ein erwarteter oder mittelbarer Nutzen für das Unternehmen nicht herstellen. Bereits durch die Einladung, in der „ein paar erholsame Tage“ versprochen worden seien, sei der Freizeitcharakter der Veranstaltung deutlich geworden. Eine Intensivierung von Geschäftsbeziehungen hätte unabhängig vom Skifahren in Arbeitssitzungen erfolgen können, so das Sozialgericht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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