Das Sozialgericht Hannover hat entschieden, dass ein Unfall, den ein Jagdscheininhaber während einer Nachsuche nach einem verletzten Reh erlitt, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist (Az. S 58 U 250/22).
Im Streitfall war der Kläger von einem Jagdpächter gebeten worden, an einer Unfallstelle ein nach einem Wildunfall verletztes Reh zu suchen und gegebenenfalls zu erlösen. Der Kläger übernahm diese Aufgabe, da keiner aus der Pächtergemeinschaft verfügbar war. Während der Nachsuche stürzte der Kläger eine steile Böschung hinab und riss sich die rechte Achillessehne. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, denn der Kläger habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil er weder als Jagdunternehmer noch als Beschäftigter tätig gewesen sei. Auch eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit („Wie-Beschäftigung“) liege nicht vor, da die Nachsuche eine typische jagdliche Verrichtung sei und der Kläger nicht dem Weisungsrecht eines Jagdunternehmers unterlegen habe.
Das Sozialgericht Hannover folgte dieser Ansicht nicht. Es stellte fest, dass zwar kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, der Kläger jedoch wie ein Beschäftigter für die Jagdpächter gehandelt habe. Somit seien die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit erfüllt. Der Kläger habe eine dem Jagdunternehmen dienende, wirtschaftlich wertvolle Tätigkeit ausgeübt, die auch üblicherweise von Beschäftigten ausgeübt werde. Zudem habe er insbesondere auch den Anweisungen des verantwortlichen Jagdpächters unterlegen. Seine Weisungsgebundenheit habe darin gelegen, dass er habe Rücksprache halten müssen über das weitere Vorgehen während der Nachsuche, ob das flüchtende Tier abgefangen oder die Suche abgebrochen werde. Der gesamte Aufenthalt des Klägers an der Unfallstelle sei durch die ihm übertragenen Aufgaben für die Jagdgemeinschaft geprägt. Die ausdrückliche Bitte des verantwortlichen Jagdpächters, diese Aufgabe zu übernehmen und Rücksprache zu nehmen, habe der Tätigkeit ein beschäftigungsähnliches Gepräge gegeben.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.