Unterbliebene Aufklärung über gesundheitliche Risiken bei Permanent Make-up vor Vertragsabschluss

Donnerstag, 18.12.25

Das Amtsgericht München stellte klar, dass eine Aufklärung über gesundheitliche Risiken bei einer Kosmetik-Behandlung (hier: ein permanentes Lippen Make-up) bereits vor Vertragsabschluss erfolgen muss (Az. 191 C 11493/25).

Im konkreten Fall buchte die Klägerin über ein Online-Portal zwei Sitzungen für ein Permanent Make-up und bezahlte direkt. Erst kurz vor dem vereinbarten Behandlungstermin wies die Kosmetikerin darauf hin, dass die Behandlung nur ein bis zwei Wochen halte und gesundheitliche Risiken mit sich bringe. Als die Klägerin mitteilte, dass gesundheitliche Risiken bei ihr einschlägig seien, riet die Kosmetikerin von der Behandlung ab. Die Kosmetikerin verweigerte jedoch eine Rückerstattung der bereits geleisteten Vergütung und teilte der Klägerin mit, dass die Ausstellung eines Gutscheins erfolgen könne. Dieses Angebot lehnte die Kundin ab und setzte der Kosmetikerin per WhatsApp eine Frist zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung. Nachdem die Rückzahlung nicht erfolgte und die Kosmetikerin Widerspruch gegen den beantragten Mahnbescheid einlegte, verklagte die Kundin die Kosmetikerin vor dem Amtsgericht München.

Dieses gab der Klägerin in vollem Umfang recht und verurteilte die Kosmetikerin zur Zahlung von 120 Euro nebst Zinsen und Ersatz der Kosten des Inkassodienstleisters. Die im Streitfall angebotene kosmetische Behandlung sei mit gesundheitlichen Risiken verbunden. Daraus folge eine Pflicht zur umfassenden Aufklärung bereits vor Abschluss des Behandlungsvertrags (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Kosmetikerin habe nicht nachweisen können, dass eine solche Aufklärung bereits im Rahmen der Online-Buchung erfolgt sei. Die Klägerin habe hingegen glaubhaft gemacht, erst unmittelbar vor der geplanten Behandlung davon erfahren zu haben. Eine so späte Aufklärung begründe ein Rücktrittsrecht der Klägerin. Eine kostenpflichtige Stornierung habe daher nicht vorgelegen. Da die Klägerin die Behandlung nach der Risikoaufklärung nicht in Anspruch genommen habe, bestehe keine Vergütungspflicht.

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