Irreführende Preiswerbung in Werbeprospekten

Dienstag, 23.12.25

Ein Dienstleistungsunternehmen darf in Werbeprospekten keine prozentuale Preisermäßigung bewerben, wenn sich diese nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, sondern nur auf die „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) des Herstellers bezieht. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 43/25). Mit dieser Entscheidung stärkt das Gericht die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Im vorliegenden Rechtsstreit stand eine Prospektseite eines Lebensmitteldiscounters im Mittelpunkt, in der mit Preisnachlässen von „BIS ZU -48 %“ geworben wurde. Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, hat das Unternehmen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen, da die Werbung unlauter sei und Verbraucherinteressen beeinträchtige: Jedem Produkt auf der Prospektseite des Lebensmitteldiscounters war eine weiße Preiskachel zugeordnet mit einer großen Angabe des reduzierten Preises in der Mitte und einer kleinen, durchgestrichenen Angabe in der Ecke. Vor der durchgestrichenen Preisangabe fand sich bei drei Produkten der Zusatz „UVP“. Rechts oben an der weißen Kachel war ein rotes Feld angebracht, in dem die prozentuale Reduzierung des Produkts angegeben wurde. D. h., die reduzierten Preise wurden auffällig hervorgehoben, die ursprünglichen UVP-Preise hingegen klein und durchgestrichen dargestellt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf entsteht dadurch beim Verbraucher der Gesamteindruck, es handele sich um echte Rabatte im Sinne der Preisangabenverordnung (§ 11 Abs. 1 PAngV) – also um Preisermäßigungen im Vergleich zum niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Das Oberlandesgericht führt insbesondere aus, dass durch die graphische Gestaltung der Zusatz „UVP“ derart in den Hintergrund trete, sodass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt werde. Die durchgestrichene Preisangabe werde daher von Verbrauchern als früherer tatsächlicher Verkaufspreis verstanden, und nicht als Herstellerempfehlung. Das Argument des Unternehmens, eine solche Werbepraxis sei in der Branche üblich bzw. weit verbreitet, ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Eine irreführende Werbung werde nicht deshalb zulässig, weil sie häufig vorkomme.

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