Installation digitaler Türspione in einer WEG-Anlage ohne Kontrollmöglichkeiten der Gemeinschaft unzulässig

Montag, 29.12.25

Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass digitale Türspione in einer WEG-Anlage nicht installiert werden dürfen, wenn die Verwaltung und die Gemeinschaft nicht überprüfen können, ob und wie Videoaufzeichnungen gespeichert oder übertragen werden. Es entstehe ansonsten ein unzulässiger Überwachungsdruck. Das verletze die Persönlichkeitsrechte derjenigen, die von einer möglichen Aufzeichnung betroffen seien (Az. 480 C 6084/25).

Im konkreten Fall waren die Kläger Eigentümer einer Wohnung in einer WEG-Anlage. Die Eigentümerversammlung beschloss im Juni 2025 den Einbau digitaler Türspione an Wohnungstüren zu genehmigen. Die Kläger waren der Ansicht, dass sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt seien. Es bestehe zumindest der Anschein einer Videoüberwachung des gemeinschaftlich genutzten Flures. Dies führe zu einem unzumutbaren Überwachungsdruck. Mit der Klage vor dem Amtsgericht Hannover wollten die Kläger den Beschluss daher für ungültig erklären lassen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war dagegen der Ansicht, dass der Beschluss sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiere.

Das Amtsgericht Hannover folgte der Argumentation der Kläger und erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig. Ein digitaler Türspion erzeuge – schon aufgrund seiner äußeren Erscheinung und der fehlenden Erkennbarkeit als Kamera – den Anschein einer Überwachung. Dieser reiche für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus. Die Eigentümer haben zwar verschiedene Vorgaben zum Schutz von Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgelegt, allerdings fehlt es nach Auffassung des Amtsgerichts an Kontrollmöglichkeiten der festgesetzten Einschränkungen und Bedingungen und an deren Durchsetzbarkeit. Es sei unklar, welche Geräte verwendet werden dürfen und es existieren keine Vorgaben für technische Nachweise oder Prüfungen. Weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft könnten die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, da sich die gesamte technische Ausstattung im Bereich des Sondereigentums befindet. Damit bestehe keine Gewähr, dass die geforderten Beschränkungen (insbesondere das Verbot der Speicherung oder Fernübertragung) auch eingehalten werden. Das Amtsgericht stellte klar, dass die zitierte und in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf diesen Fall nicht anwendbar ist. In diesem Streitfall hatte die Gemeinschaft die Installation veranlasst und im Gemeinschaftseigentum eingebaut, sodass die Technik kontrollierbar, die Kamera erkennbar und eine Manipulationsmöglichkeit Einzelner fernliegend ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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