Nachkalkulationsklausel bei Flugbuchungen: Unzulässige Benachteiligung von Fluggästen

Montag, 29.12.25

Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteilsfall mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Fluggesellschaft mit Regelungen zur Nachkalkulation des Flugpreises, wenn Teilstrecken nicht oder in abweichender Reihenfolge genutzt werden, befasst (Az. X ZR 110/24).

Die Richter stellten klar, dass eine Fluggesellschaft sich nicht pauschal vorbehalten darf, von Passagieren eine Nachzahlung zu verlangen, wenn sie die gebuchten Flüge nicht vollständig und in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge antreten. Dies gelte auch für Passagiere, bei denen sich erst nach der Buchung herausstellt, dass sie nur ein Teilstück der gebuchten Strecke abfliegen können. Eine entsprechende Vertragsklausel sei rechtswidrig, weil sie einen Teil der Betroffenen unangemessen benachteilige.

In den AGB des beklagten Luftfahrtunternehmens war eine Klausel enthalten, nach der der ursprünglich gezahlte Gesamtpreis neu berechnet wird (sog. Nachkalkulation), wenn der Fluggast nicht alle Teilstrecken oder nicht in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge fliegt – selbst wenn sich die Reisepläne nach Vertragsschluss geändert hatten. Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. war gerichtlich dagegen vorgegangen.

Der Bundesgerichtshof erklärte diese Klausel für unwirksam, wenn sie auch für Passagiere galt, die ursprünglich die Gesamtleistung nutzen wollten, aber aus nachträglich aufgetretenen Gründen (z. B. Krankheit, unerwartete Umstände) nur eine Teilstrecke angetreten haben. Nach Auffassung der Richter haben Fluggesellschaften zwar ein berechtigtes Interesse daran, ihre Preisstruktur gegen bewusste Umgehung zu schützen. Eine pauschale Nachkalkulation, ohne zwischen vorsätzlichem Tarifbetrug und echtem Planänderungsbedarf zu unterscheiden, sei jedoch eine unangemessene Benachteiligung.

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