Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten und ihre Versetzung auf eine einfacher bewertete Stelle rechtswidrig war (Az. 3 SLa 696/24).
Die Stadt hatte für die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, eine eigene Stelle als Gleichstellungsbeauftragte im gehobenen Dienst geschaffen, sie höhergruppiert und ihr zusätzlich die Leitung der Stabsstelle „Gleichstellung“ übertragen. Damit war diese Tätigkeit arbeitsvertraglich zugesichert. Nach einem Bürgermeisterinnenwechsel kam es zu Konflikten. Die Stadt berief die Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte ab und versetzte sie dauerhaft als „Springerin“ in den Allgemeinen Sozialen Dienst – eine unstreitig geringerwertige Tätigkeit.
Das Gericht stellte klar, dass wenn eine Kommune das Amt der Gleichstellungsbeauftragten über einen Arbeitsvertrag ausgestaltet, die normalen arbeitsrechtlichen Regeln gelten. Die Zuweisung einer geringerwertiger Arbeit per Direktionsrecht ist unzulässig. Die Stadt müsse die Klägerin wieder als Gleichstellungsbeauftragte und Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“ einsetzen.