Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage der Hinterbliebenen eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung seines Ablebens als Dienstunfall und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung abgewiesen (Az. 7 K 2200/25). Die zweifache Corona-Schutzimpfung des Verstorbenen sei nicht nachweislich eine wesentlich mitwirkende Ursache für sein Ableben gewesen.
Der Verstorbene stand als Brandoberinspektor im Dienst der Stadt Trier. Im Dezember 2021 und im Januar 2022 wurde er jeweils gegen COVID-19 geimpft, nachdem der Oberbürgermeister der Stadt Trier eine Impfpflicht für die Bediensteten der Feuerwehr ausgesprochen hatte. Im September 2023 verstarb der Beamte an einem akuten Herzpumpversagen, welches ausweislich des Ergebnisses der Obduktion auf eine Sarkoidose, also eine Autoimmunerkrankung, zurückzuführen gewesen sei. Die Klägerinnen (Ehefrau und Töchter des Verstorbenen) beantragten die Anerkennung des Ablebens des Beamten als qualifizierten Dienstunfall sowie die Neuberechnung der Versorgungsbezüge, da die Entwicklung der Sarkoidose und damit das Ableben des Beamten auf die von ihm selbst nicht gewollte Corona-Schutzimpfung zurückzuführen sei. Die Stadt Trier verneinte die geltend gemachten Ansprüche.
Das Gericht hielt diese Entscheidung für rechtmäßig. Nachweislich sei die zweifache Corona-Schutzimpfung des Verstorbenen keine wesentlich mitwirkende Ursache für sein Ableben gewesen. Nach dem im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriff solle der Dienstherr grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen. Im konkreten Fall lasse sich der dienstunfallrechtlich erforderliche Zusammenhang zwischen dem Ableben des verstorbenen Beamten und dessen Corona-Schutzimpfungen zwar nicht ausschließen, allerdings auch nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Dies ergebe sich aus einem Sachverständigengutachten.