Die Rückforderung von Anwärterbezügen einer Steuerinspektorin ist rechtmäßig. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az. 1 K 599/25.NW).
Anwärterbezüge bezeichnen eine staatliche Vorleistung zur Finanzierung der Ausbildung, die in bestimmten Bereichen (z. B. in der Steuerverwaltung) an die Verpflichtung geknüpft ist, nach Abschluss der Ausbildung eine Mindestzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, entfällt der Zweck der Leistung, sodass eine gesetzlich vorgesehene (anteilige) Rückforderung zulässig ist.
Eine frühere Steuerinspektorin in Rheinland-Pfalz muss rund 16.000 Euro Anwärterbezüge zurückzahlen. Sie hatte von 2018 bis 2021 die Ausbildung zur Finanzwirtin gemacht, wurde Beamtin auf Probe und beantragte 2023 selbst ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Das Land forderte daraufhin einen Teil der während der Ausbildung gezahlten Bezüge zurück.
Das Verwaltungsgericht Neustadt vertrat die Auffassung, dass es verfassungsgemäß ist, Anwärterbezüge an die Bedingung zu knüpfen, dass die ausgebildete Person eine gewisse Zeit im Staatsdienst bleibt. Anwärterbezüge sind eine Art staatliches Ausbildungsdarlehen, kein voller Beamtenlohn mit Alimentationsschutz. Die Rückforderung dürfe sich auf das gesamte Studium (theoretische und praktische Teile) beziehen. Das Land musste hier auch keine besonderen Rückzahlungsvergünstigungen gewähren.