Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass ein dreijähriges, nicht gegen Masern geimpftes Kind vorerst nicht in die Kita darf (Az. 1 L 733/25.MZ). Das Betretungsverbot der Behörde ist nach Ansicht des Gerichts verhältnismäßig, weil es besonders gefährdete Personen vor Masern schützen soll.
Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Kita-Kinder einen sicheren Nachweis über Masernschutz vorlegen: Impfausweis, ärztliches Attest über Immunität (z. B. nach durchgemachter Krankheit) oder ein Attest, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Die Eltern legten im Streitfall ein Attest vor, das auf einem Trockenblut-Test aus einer Naturheilpraxis beruhte. Das Gericht hielt diesen Nachweis für unsicher. Üblich sei eine Blutserum-Untersuchung mit Titerbestimmung. Der Arzt, der das Attest ausstellte, hatte das Blut zudem nicht selbst abgenommen und konnte nicht sicher bestätigen, dass die Probe wirklich von diesem Kind stammt und korrekt untersucht wurde.