Kosten für Ersatzflüge: Fluglinie muss für fehlerhafte Auskünfte ihrer Callcenter-Mitarbeiterin haften

Montag, 09.02.26

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte mit einem Hinweisbeschluss 16 U 89/24 die Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt, Urteil 2-24 O 2/23 vom 15.05.2024), nämlich, dass die Fluggesellschaft die Kosten für Ersatztickets eines annullierten Flug aus dem Iran zu erstatten habe. Ob die Airline tatsächlich Ersatzflüge organisiert habe, könne dahinstehen. Denn eine Callcenter-Mitarbeiterin in Deutschland erteilte jedenfalls die – unterstellt – fehlerhafte Auskunft, dass Ersatzflüge nicht angeboten werden könnten und sich die Fluggäste selbstständig um eine Rückkehr kümmern müssten.

Die Passagiere erfuhren im vorliegenden Fall erst am Abflugtag von der Annullierung, weil im Iran Internet-Beschränkungen bestanden. In den Mails der Airline war unklar, wie es weitergeht, daher rief ein Zeuge im Callcenter an. Dort sagte eine Mitarbeiterin laut Kläger, dass es keine Ersatzflüge gäbe und die Passagiere selbst neue Flüge buchen müssten. Später behauptete die Airline, sie habe Ersatzflüge für den übernächsten Tag angeboten.

Das Gericht glaubte den Klägern trotz fehlender Details wie Name der Mitarbeiterin oder genaue Uhrzeit. Nach 1,5 Jahren sei das normal. Die Berufung der Airline hatte keine Aussicht auf Erfolg und wurde zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. Die Fluglinie muss die Kosten für die selbst gebuchten Ersatzflüge (knapp 15.000 Euro) erstatten.

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