Das Landgericht Köln hat Amtshaftungsansprüche gegen die Stadt Köln verneint (Az. 5 O 25/25). Im konkreten Fall scheide zwar eine wirksame Freizeichnung der beklagten Stadt von der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Vermietung aus, der Kläger habe aber schon eine Verletzung der Räum- und Streupflicht nicht ausreichend dargelegt. So wurde die Klage des Geschädigten abgewiesen.
Der Kläger war nach einer Karnevalssitzung auf einem vereisten Schulgelände gestürzt und hatte mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld von der Stadt Köln verlangt. Die Stadt hatte die Schule an eine Karnevalsgesellschaft vermietet und im Vertrag festgeschrieben, dass kein Winterdienst erfolgt und das Betreten auf eigene Gefahr geschieht.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Stadt trotz des Mietvertrags grundsätzlich mitverantwortlich für die Sicherheit bleibt. Sie habe generell eine Verkehrssicherungspflicht. Eine wirksame komplette Haftungsfreizeichnung liege nicht vor.
Trotzdem bekam der Kläger in diesem Fall kein Geld, weil er nicht konkret genug nachweisen konnte, dass eine „allgemeine Glätte“ auf den von Besuchern genutzten Wegen bestand. Allgemeine Behauptungen wie z. B. „großflächige Vereisung“ und ein allgemeiner Wetterbericht seien nicht ausreichend.