Ein polnischer Verbraucher schloss 2019 einen Immobilienkreditvertrag mit variablem Zinssatz ab, der an den Referenzwert WIBOR gebunden war. Er klagte gegen die Bank mit der Begründung, die Zinsklausel sei missbräuchlich, da die Bank ihm die genaue Berechnungsmethode des WIBOR und dessen Einflussfaktoren nicht hinreichend erklärt habe. Ohne diese Informationen habe er die finanziellen Folgen des Vertrags nicht beurteilen können.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass das unionsrechtliche Transparenzgebot eine Bank nicht dazu verpflichte, dem Verbraucher spezifische Informationen über die Methodik eines rechtlich geregelten Referenzindexes wie dem WIBOR mitzuteilen (Rs. C-471/24). Die Verantwortung für die Veröffentlichung der Methodik liege beim Administrator des Indexes; die Bank könne den Kunden auf diese Informationen verweisen. Da für kritische Referenzwerte wie den WIBOR ein strenger EU-Rechtsrahmen zur Sicherung von Integrität und Zuverlässigkeit bestehe, führe die Verwendung eines solchen Indexes allein grundsätzlich nicht zu einem erheblichen Ungleichgewicht zum Nachteil des Verbrauchers.