Das Landgericht München II hat die Schadensersatzklage eines Raffineriebetreibers gegen einen Drohnenpiloten abgewiesen, dessen Drohne auf das Betriebsgelände samt Tanklager gestürzt war (Az. 14 O 4225/24).
Der Vorfall ereignete sich am 9. Juli 2024 im Landkreis Ebersberg. Die 249 Gramm schwere Flugdrohne des Beklagten stürzte auf das Betriebsgelände der Klägerin und wurde dabei zerstört. Der Beklagte klingelte am Tor des Betriebsgeländes und nannte der Leitstelle seinen Namen, schilderte den Vorfall sowie die Absturzstelle. Ein Mitarbeiter der Klägerin gab dem Beklagten die durch den Absturz zerstörte Drohne zurück. Vier Monate später klagte der Raffineriebetreiber auf Schadensersatz, Auskunft und Unterlassung. Er begründete den geltend gemachten Schadensersatz damit, dass nach dem Vorfall auf Anraten der Polizei die Sicherheitsmaßnahmen (Objektschutz) für die Dauer von zwei Wochen erhöht worden seien, wodurch Mehrkosten von rund 10.000 Euro entstanden seien.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Beklagte zwar fahrlässig gehandelt hat, als er – ohne ausdrücklich Zustimmung der Klägerin – seine Drohne neben dem von der Deutschen Flugsicherung als „Industrieanlage“ gekennzeichneten Betriebsgelände hat fliegen lassen. Eine ausdrückliche Zustimmung hatte die Klägerin dem Beklagten nicht erteilt. Trotz dieser Pflichtverletzung hafte er nicht für die Mehraufwendungen. Die Klägerin konnte dem Gericht nicht überzeugend darlegen, warum wegen dieser Pflichtverletzung eine zusätzliche Bewachung zweckmäßig und notwendig war. Sie habe zwar bestritten, dass der Beklagte sich bei der Leitstelle gemeldet und Personalien, Umstände und Absturzstelle der Drohne mitgeteilt hatte. Sie konnte gleichzeitig nicht erklären, wie dann ihr Mitarbeiter die Drohne finden und zurückgeben konnte. Die Klägerin musste um die Umstände des Drohnenabsturzes gewusst haben. Hinzu kam, dass die Drohne zerstört war. Es bestand damit keine konkrete Gefahrensituation, die eine Zusatzbewachung erforderlich gemacht hätte.