Motorradfahrer stürzt wegen Loch am Gullydeckel – Behörde nicht schadensersatzpflichtig

Dienstag, 24.02.26

Vor allem für Motorradfahrer sind auf den Straßen vorhandene Schlaglöcher eine besondere Herausforderung. Doch wann handelt es sich bei einem Defekt im Straßenbelag um eine für die Kommune „abhilfebedürftige Gefahrenquelle“? Diese Frage musste das Landgericht Frankenthal im Fall eines gestürzten Motorradfahrers klären. Die Klage gegen die Stadt Speyer auf Schadensersatz von mehr als 6.000 Euro hat das Gericht abgewiesen. Auch Motorradfahrer müssten sich im Grundsatz den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise darauf einrichten.

Der Motorradfahrer hatte geltend gemacht, er sei beim Überfahren eines am Rand ausgebrochenen Gullys mit dem Hinterrad hängen geblieben und gestürzt. Die Beschädigung habe etwa 20 Zentimeter in der Länge und in der Spitze 10 Zentimeter Breite aufgewiesen. Die Stadt verwies darauf, dass es sich um einen Ausbruch von Asphalt am Gullyschacht von weniger als einem halben Quadratmeter gehandelt habe.

Das Gericht war der Auffassung, dass die Stadt zwar grundsätzlich verpflichtet sei, alles Notwendige für einen ausreichend sicheren Straßenzustand zu tun. Eine absolute Sicherheit könne jedoch nicht gefordert werden. Vielmehr seien die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in einem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten. Für ein Motorrad gelte dies ebenso uneingeschränkt. Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 Zentimetern, was für das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellbar war.

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