Verstrickung in Darknet-Handel und mangelnde Hygiene – Widerruf einer Apothekenerlaubnis rechtmäßig

Mittwoch, 25.02.26

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße entschied, dass der sofort vollziehbare Widerruf der Betriebserlaubnis eines Apotheker rechtmäßig ist (Az. 4 L 142/26). Sein Eilantrag, die Apotheke vorläufig weiterführen zu dürfen, wurde abgelehnt, weil er nachweislich in Geschäfte im Darknet-Handel verwickelt war und seine Apotheke zudem Hygienemängel aufwies.

Dem Apotheker wurde vorgeworfen, über mindestens zwei Jahre große Mengen stark wirksamer, teils suchtgefährdender Medikamente ohne Rezepte an einen Mittäter verkauft zu haben, obwohl er wusste, dass diese im Darknet illegal weiterverkauft wurden. Es gab belastende Beweise wie Observierungen, abgehörte Telefonate, Medikamentenfunde und ein Geständnis des Mitbeschuldigten. Zusätzlich stellte die Aufsicht katastrophale Hygienemängel in der Apotheke fest, etwa starke Verschmutzungen und fehlende Kontrollen der Ausgangsstoffe.

Das Gericht sah den Apotheker als unzuverlässig an. Der Schutz der Allgemeinheit wiege schwerer als seine wirtschaftlichen Interessen. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der damit verbundenen Gefährdung der Allgemeinheit habe das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auch den Sofortvollzug zu Recht angeordnet.

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