Schmerzensgeldansprüche nach Verkehrsunfall neben Holznasslagerplatz? – Keine Haftung des Landes

Donnerstag, 26.02.26

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass das Land Hessen kein Schmerzensgeld nach einem Unfall nahe eines Holznasslagerplatzes zahlen muss. Dem Land sei keine für den Unfall ursächliche Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen (Az. 14 U 88/24). Der Kläger habe den Vollbeweis der Ursächlichkeit nicht erbracht, im Gegenteil hätte ein erhebliches Mitverschulden durch nicht angepasste Geschwindigkeit vorgelegen.

Der Kläger war im Winter bei Eisglätte von der Landstraße abgekommen und verlangte mindestens 450.000 Euro Schmerzensgeld. Er machte geltend, Wasser der Sprinkleranlage des Holznasslagers habe die Fahrbahn glatt gemacht. Der Unfall hatte sich im November bei Temperaturen von bis zu minus 2 Grad Celsius auf einer Landesstraße ereignet, neben der sich gut sichtbar ein von dem beklagten Land betriebener Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage befand. Der Kläger war nach seiner Behauptung auf einer Glättestelle unmittelbar neben diesem Platz mit seinem Pkw von der Straße abgekommen.

Die Gerichte erster und zweiter Instanz hatten seine Klage bereits abgewiesen. Er habe nicht den Beweis erbringen können, dass die Sprinkleranlage tatsächlich die Unfallstelle vereist hatte. Auch der genaue Ort der Glättestelle blieb unklar, eine genaue Unfallrekonstruktion war nicht mehr möglich. Zudem hatte der Kläger selbst eingeräumt, mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Straße gefahren zu sein. Das Gericht sah darin ein erhebliches Mitverschulden. Die Sprinkleranlage war sichtbar, der Kläger kannte die Strecke seit Jahren und hätte seine Geschwindigkeit anpassen müssen.

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