Ein sehr gut verdienender Vater muss sein Einkommen nicht unbegrenzt offenlegen, wenn das für die Unterhaltshöhe nichts mehr ändert. So entschied das Oberlandesgericht München (Az. 2 UF 281/25 e). Wenn der Unterhaltsschuldner den nach der Düsseldorfer Tabelle höchsten Bedarfssatz von 200 % anerkannt habe, scheide eine Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus aus.
Eine Schülerin lebte nach der Trennung der Eltern bei ihrer Mutter. Der Vater zahlte bereits den höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle (2024: 1.165 Euro monatlich) und übernahm zusätzlich alle Schul-, Verpflegungs-, Krankenversicherungs- und Sonderkosten wie Nachhilfe oder Klassenfahrten.
Obwohl der Vater mindestens 50.000 Euro netto im Monat verdiente, lehnte das Gericht eine weitergehende Auskunftspflicht ab, mit der Begründung, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ und zahle schon den maximal vorgesehenen Unterhalt plus Extras. Kinder hätten zwar Anspruch auf angemessene Teilhabe am Lebensstandard der Eltern, aber Kindesunterhalt soll keinen Luxus- oder Vermögensaufbau finanzieren. Die Bedürfnisse eines minderjährigen Kindes seien auch bei „Mega-Einkommen“ begrenzt.