Dachabdeckung vollständig durch Sondereigentümerin entfernt – Wohnungseigentümergemeinschaft muss mit Folie abdichten

Montag, 02.03.26

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Bezirk Tempelhof-Schöneberg die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eines Hauses ohne Dach dazu verpflichten darf, das Gebäude einstweilen mit einer Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen (Az. VG 19 L 554/25).

Im konkreten Fall war die Antragstellerin eine WEG eines Mehrfamilienhauses. Im Jahr 2023 begann die Sondereigentümerin des Dachgeschosses, dieses zu Wohnzwecken umzubauen und entfernte dazu die bisherige Dachabdeckung vollständig. Seitdem war das Mehrfamilienhaus ohne Dach. Im Herbst 2023 kam es erstmals zu Regenwassereintritten auch in die unterhalb der Dachgeschossebene liegenden Wohnungen. Der Sondereigentümerin des Dachgeschosses gelang es durch Anbringung und gelegentliche Auswechslung von Planen nicht, das Haus für mehr als nur vorübergehende Zeit vollständig nach oben hin abzudichten. Danach blieb das Bauvorhaben stecken bzw. es erfolgten keine Baumaßnahmen mehr. Im Oktober 2025 ordnete das Bezirksamt gegenüber der WEG an, das Mehrfamilienhaus fachkundig wetterfest zu schützen und verpflichtete sie dazu, insbesondere den Dachraum mit einer dafür geeigneten, robusten Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Außerdem habe die WEG den Wetterschutz täglich zu kontrollieren. Zudem müsse sie neben der Abdichtung des Daches auch die Fassaden, insbesondere die Fensterrahmungen, regelmäßig auf Regenwasserdurchbrüche und Mängel bei der Ableitung von Regenwasser prüfen. Die WEG war der Ansicht, dass nicht sie das Dach abzudichten habe, sondern die Sondereigentümerin des Dachgeschosses.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Antrag zurück. Nach Auffassung des Gerichts hat das Bezirksamt die Verpflichtung zur Abdichtung und zu deren Kontrolle zu Recht ausgesprochen. Gebäude seien ordnungsgemäß abzudecken und mit Dachrinnen und Fallrohren auszustatten, um Regen abzuführen. Es müssten für den Zeitraum, in dem ein neues Dach hergestellt werde, Vorkehrungen zum Schutz vor Feuchtigkeit getroffen werden. Die fehlende Abdichtung des Gebäudes nach oben sei nicht nur für das Dachgeschoss, sondern für das Gebäude insgesamt wesentlich. Das Bezirksamt habe auch nicht vorrangig die Sondereigentümerin in die Pflicht nehmen müssen. Zwar habe diese verursacht, dass das Haus derzeit weder ein Dach noch eine funktionsfähige Abdeckung habe, jedoch sei die WEG als Eigentümerin des Daches für dessen Zustand verantwortlich und könne daher zur Abdichtung herangezogen werden.

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