Das Landgericht Waldshut-Tiengen entschied, dass ein Nutzer einer Duplex-Garage nicht damit rechnen muss, dass ein anderer entgegen der Bedienungsanleitung ein Fahrzeug mit Übergröße darin parkt. Kommt es infolgedessen zu einem Unfallschaden, hafte der Nutzer daher nicht wegen Fahrlässigkeit (Az. 4 O 116/25).
Im Streitfall begehrte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung seines Fahrzeugs durch die Nutzung einer Hebebühne in einer Tiefgarage (sog. Duplex-Garage). Als der Beklagte die Duplex-Garage hochfuhr, um mit seinem unten stehenden Auto auszufahren, kollidierte das oben geparkte Auto des Klägers mit der Garagendecke. Am Fahrzeug entstand ein Sachschaden von rund 3.590 Euro. Der Kläger sah die Schuld bei dem Beklagten, denn er hatte über der Bedienungseinrichtung der Stellplätze ein Schild angebracht, mit dem Hinweis, dass die Hebebühne nur bis zu der vom Kläger eingezeichneten Markierung hochgefahren werden dürfe. Das Fahrzeug des Klägers war nämlich höher als die laut der Bedienungsanleitung der Duplex-Garage zulässige Maximalhöhe eines Fahrzeugs.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hielt das Verhalten des Beklagten nicht für fahrlässig und verneinte damit auch seine Schadensersatzhaftung. Die Betätigung der Hebebühne der Duplex-Garage stelle einen alltäglichen, automatisierten Vorgang dar. Als Benutzer der Duplex-Garage dürfe er beim Bedienen des Lifts grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorgang bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung technisch unproblematisch durchgeführt werden könne. Auch dürfe man darauf vertrauen, dass sich andere Nutzer an die Vorgaben der Bedienungsanleitung – und damit auch an die zulässige Maximalhöhe – halten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des Hinweisschilds. Der Umstand, dass der Beklagte das vom Kläger angebrachte Hinweisschild tatsächlich nicht wahrgenommen habe, könne ihm auch nicht im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.