Kündigung wegen Kirchenaustritt – Strenge Anforderungen an kirchliche Arbeitgeber

Mittwoch, 18.03.26

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass eine katholische Einrichtung einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen kann, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist (Rs. C-285/24).

Konkret kündigte eine katholische Schwangerschaftsberatung einer Mitarbeiterin, nachdem diese aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Während von katholischen Beschäftigten Loyalitätspflichten verlangt wurden, arbeiteten in derselben Einrichtung auch nicht-katholische Mitarbeiterinnen ohne vergleichbare Vorgaben. Die gekündigte Beraterin sah darin eine unzulässige Ungleichbehandlung und klagte. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor, um klären zu lassen, ob eine solche Kündigung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Der EuGH stellte klar, dass eine Kündigung wegen Kirchenaustritts nur zulässig ist, wenn die entsprechende Loyalitätsanforderung für die konkrete Tätigkeit wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Entscheidend sei dabei die tatsächliche berufliche Tätigkeit – nicht allein das religiöse Selbstverständnis der Einrichtung. Da die Beratungstätigkeit auch von nicht-katholischen Personen ausgeübt wird und die Klägerin weiterhin bereit war, die inhaltlichen Vorgaben einzuhalten, erscheine der Kirchenaustritt vorliegend nicht als ausreichend gewichtiger Grund. Die abschließende Prüfung bleibt dem Bundesarbeitsgericht vorbehalten, wobei die Einrichtung darlegen muss, dass ihr Ethos konkret und erheblich beeinträchtigt wäre.

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