Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass private Krankenversicherungen die mit den Erstattungsanträgen eingereichten ärztlichen Diagnosen ihrer Versicherten nicht verarbeiten bzw. nicht dazu nutzen dürfen, um diesen für sie passende Vorsorgeprogramme anzubieten (Az. 6 C 7.24). Damit gab das Gericht dem Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz recht und wies die Klage eines Versicherungsunternehmens ab.
Im konkreten Fall hatte ein privater Krankenversicherer Rechnungen aus der Leistungsabrechnung systematisch analysiert, um Versicherte für Programme etwa zu Diabetes, Asthma oder Rückenleiden anzusprechen. Während bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung eingeholt wurde, erfolgte die Datenanalyse bei Bestandskunden teilweise ohne Zustimmung. Der Landesdatenschutzbeauftragte sah darin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Nachdem die Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Mainz sowie das Oberverwaltungsgericht Koblenz, die Datenverarbeitung noch für zulässig hielten, korrigierte das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidungen. Es entschied, dass private Krankenversicherungsunternehmen ohne Einwilligung der betroffenen Versicherten nicht befugt sind, deren in eingereichten Rechnungen enthaltene Diagnosen zu analysieren, um potenzielle Teilnehmer an Vorsorgeprogrammen zu ermitteln. Die Richter bestätigten u. a., dass die vom Kläger praktizierte Datenanalyse zwar nicht gegen das Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verstoße, und zudem, dass die Datenverarbeitung des Klägers Zwecken der Gesundheitsvorsorge im Sinne dieser Vorschrift diene, die Datenverarbeitung jedoch nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Klägers zulässig sei.