Das Kammergericht Berlin entschied, dass der Litauische Betreiber der Plattform Vinted UAB (Vinted) den kostenpflichtigen Käuferschutz nicht automatisch voreinstellen darf (Az. 5 U 87/22). Extrazahlungen für angebotene Zusatzdienste können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Käufer wirksam vereinbart werden. Die Voreinstellung eines Zusatzentgelts sei unzulässig, egal ob die auf der Plattform gehandelten Artikel von Unternehmen oder Privatleuten verkauft werden.
Vinted bot auf seiner Webseite und in seiner App beim Kauf gebrauchter Kleidung einen angeblich wählbaren Käuferschutz für ein Zusatzentgelt von 5 Prozent des Artikelpreises plus 70 Cent an. Tatsächlich hatten Käufer jedoch keine Wahl, wenn sie den Kauf über die Plattform abwickelten. Der „Vinted Käuferschutz“ war fest voreingestellt, die Gebühr wurde stets auf den Warenpreis aufgeschlagen. Eine Abwahl des Zusatzdienstes war nicht möglich.
Auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) klärte das Kammergericht, dass solche Zusatzkosten nur erlaubt seien, wenn Kunden ausdrücklich zustimmen. Eine Voreinstellung sei verboten – auch dann, wenn über die Plattform nur Privatleute untereinander handeln. Mit Blick auf das Zusatzentgelt mache es für Verbraucher keinen erheblichen Unterschied, ob sie den zugrunde liegenden Kaufvertrag mit dem Webseitenbetreiber, einem anderen Unternehmen oder einem Verbraucher schließen. Entscheidend sei, dass sie vom Unternehmen, das die Webseite betreibt, aufgrund der Voreinstellung zu einer zusätzlichen Zahlung neben dem Kaufpreis verpflichtet werden. Das widerspreche aber dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und sei somit rechtswidrig.
Mit seiner Entscheidung widersprach das Kammergericht der Vorinstanz (Landgericht Berlin), das die Voreinstellung zuvor noch erlaubt hatte. Das Urteil des Kammergerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig.