Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Eigentümerin eines Ponys nicht haftet, wenn das Tier während des Einschläferns auf die Tierärztin fällt und diese verletzt (Az. 3 U 127/25). Darin liege nicht die Verwirklichung einer „typischen Tiergefahr“, d. h. kein eigenwilliges, unberechenbares Tierverhalten.
Die Tierärztin hatte dem schwerkranken, auf einem Rasenstück stehenden Pony auf seiner linken Seite die Injektion in den Venenkatheter verabreicht. Das ca. 250 kg schwere Pony senkte während des Sterbeprozesses plötzlich seinen Kopf und fiel nach links gegen die Klägerin, wodurch diese zu Boden gerissen wurde und sich am rechten Bein verletzte, das sie daraufhin über mehrere Monate hinweg nicht belasten konnte. Sie verlangte mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld von der Eigentümerin des Ponys.
Das Oberlandesgericht wies ebenso wie die Vorinstanz die Klage ab. Für eine Haftung als Tierhalter müsse sich eine „typische Tiergefahr“ verwirklichen, also ein eigenwilliges, unberechenbares Tierverhalten. Hier sei das Pony aber nur wegen des Sterbens umgefallen, ohne eigene Steuerung – es wirkte nur die Schwerkraft. Spekulationen, das Tier habe fliehen oder sich wälzen wollen, konnte die Tierärztin nicht nachweisen.